Anweisungen zur Handhabung


Reizende Gefahrstoffe

Gefährdung:

Stoffe und Zubereitungen gelten als reizend, wenn sie - ohne ätzend zu sein - bei kurzzeitigem, länger andauerndem oder wiederholtem Kontakt mit der Haut oder Schleimhaut eine Entzündung hervorrufen können.

Bei entsprechend disponierten Personen ist auch die Ausbildung einer Kontaktallergie möglich.


Solche Stoffe und Zubereitungen werden als reizend eingestuft und mit dem Gefahrensymbol "Xi" und der Gefahrenbezeichnung "Reizend" gekennzeichnet.

Handhabung: Dämpfe, Stäube oder Aerosole nicht einatmen und Berührung mit Haut und Augen durch geeignete Maßnahmen (Schutzbrille, Schutzhandschuhe) vermeiden.

Angaben zur Arbeitshygiene und Unfallvorbeugung (Reizende Gefahrstoffe)

Rauchen, essen und trinken Sie nicht in Räumen, in denen Chemikalien gelagert und gehandhabt werden. Bewahren Sie dort auch keine Nahrungsmittel, Getränke oder Futtermittel auf. Befolgen Sie ein unbedingtes Alkoholverbot.

Benutzen Sie vor Arbeitsbeginn eine geeignete Hautschutzcreme. Sie kann das Eindringen von reizendem bzw. gesundheitsschädlichem Staub und Flüssigkeiten in die Haut vermindern. Vor Arbeitspausen und nach Beendigung der Tätigkeit waschen Sie Hände und Gesicht sorgfältig mit Wasser und Seife. Tragen Sie bei jedem Umgang mit möglichem Gefahrstoffkontakt die vorgeschriebenen Körperschutzmittel wie

Achten Sie darauf, daß sich diese Körperschutzmittel immer in einwandfreiem Zustand befinden, beständig gegen die Einwirkungen der verwendeten Gefahrstoffklasse und für die vorgesehenen Arbeiten geeignet sind sowie regelmäßig und fachgerecht gewartet werden.

Beachten Sie die auf dem Gefahrstoffetikett angebrachten Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge. Gefahrstoffe niemals in Eß-, Trink- oder sonstige für Lebensmittel vorgesehene Gefäße umfüllen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für den Umgang mit Gefahrstoffen zahlreiche gesetzliche Regelungen und Einschränkungen gelten. Chemikalien dürfen nur von Personen mit der erforderlichen theoretischen und praktischen Sachkenntnis unter Einhaltung aller lokal und national gültigen Vorschriften gelagert und verwendet werden. Die dem jeweiligen Stand der chemischen Wissenschaft und Technik entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen, Unfallverhütungsrichtlinien und Maßnahmen zur Arbeitshygiene sind ebenfalls einzuhalten.


Letzte Änderung des Dokuments am 07.03.2001 (allg. Überarbeitung)

[Sicherheit]